Vereinssatzung


§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Erforschung und Darstellung der kulturgeschichtlichen Entwicklung der Militärmusik von ihren Anfängen bis zur Gegenwart.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse, durch Sammlung und Pflege historischen Kulturgutes und die Förderung des „Archivs Militärmusik im Bayerischen Armeemuseum" durch Unterstützung von Ausstellungen und Konzerten und die Vermittlung von Sammlungen und Nachlässen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Militärmusik" und hat seinen Sitz in Ingolstadt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Militärmusik interessiert ist.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller gegenüber dem Vorstand Berufung einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung solche Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(5) Alle Arbeiten im und für den Verein sind ehrenamtlich.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluß,
  • durch Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 01. Oktober zum Schluß des Geschäftsjahres zu erfolgen.
  • wenn das Mitglied nach schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist,
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

(4) über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschrie-benen Brief bekanntzugeben. Mit Zugang des Beschlusses ist der Ausschluß wirksam.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf die rückständigen Beiträge. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt wird.
(2) Der volle Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres ein- oder austritt, oder ausgeschlossen wird.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart und
  • zwei Beisitzern.

(2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter jedoch immer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende,
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Versammlungsort.
(2) Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen an die letztbekannte Anschrift, oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(5) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können schriftlich abstimmen oder ihre Stimme einem anderen Mitglied schriftlich übertragen. Kein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als drei weitere Stimmen abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfem für die Dauer von drei Jahren,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
  • die Beratung und Beschlußfassung über die Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern,
  • die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
  • die Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vereinszeitschrift

(1) Der Verein ist Herausgeber des Vereinsorgans „Mit klingendem Spiel". Alle Mitglieder erhalten diese Zeitschrift kostenlos.
(2) Der verantwortlich zeichnende Schriftleiter wird durch den Vorstand ernannt.

§ 12 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Hierfür sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Bayerische Armeemuseum Ingolstadt", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.